Zusatzprotokoll
zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Paris, 20.III.1952
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –
entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung
gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I der
am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als
„Konvention“ bezeichnet) noch nicht enthalten sind –
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung
ihres
Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den
durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates,
diejenigen
Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung
des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur
Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von
Geldstrafen für erforderlich hält.
ARTIKEL 2 Recht auf Bildung
Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat
hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und
des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu
achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
ARTIKEL 3 Recht auf freie Wahlen
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen
Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen
abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei
der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.
ARTIKEL 4 Räumlicher Geltungsbereich
Jede Hohe Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder
Ratifikation dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt an
den
Generalsekretär des Europarats eine Erklärung darüber richten, in
welchem Umfang sie sich zur Anwendung dieses Protokolls auf die
in der Erklärung angegebenen Hoheitsgebiete verpflichtet, für deren
internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.
Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1
abgegeben hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die
den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der
Bestimmungen dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.
Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine
Erklärung
im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.
ARTIKEL 5 Verhältnis zur Konvention
Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Artikel 1, 2, 3 und 4
dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle
Bestimmungen
der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 6 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarats, die
Unterzeichner der Konvention sind, zur Unterzeichnung auf; es wird
gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt
ratifiziert. Es tritt nach Hinterlegung von zehn
Ratifikationsurkunden in
Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll später
ratifiziert, tritt
es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen derjenigen
Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, notifiziert.
Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen
beglaubigte Abschriften.
Protokoll Nr. 4
zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden,
die nicht bereits in der Konvention oder im ersten
Zusatzprotokoll
enthalten sind
Straßburg, 16.IX.1963
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -
entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung
gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I der
am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden
als „Konvention“ bezeichnet) und in den Artikeln 1 bis 3 des
am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls
zur Konvention noch nicht enthalten sind -
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil
er
nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
ARTIKEL 2 Freizügigkeit
1. Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Staates
aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz
frei zu wählen.
2. Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des
eigenen,
zu verlassen.
3. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
4. Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte
Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das
öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
ARTIKEL 3 Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
1. Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme
aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen
Angehöriger er ist.
2. Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das
Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist.
ARTIKEL 4 Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen
Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 5 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jede Hohe Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt
an
den Generalsekretär des Europarats eine Erklärung darüber richten,
in welchem Umfang sie sich zur Anwendung dieses Protokolls auf die
in der Erklärung angegebenen Hoheitsgebiete verpflichtet, für deren
internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.
2. Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1
abgegeben hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die
den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der
Bestimmungen dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.
3. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine
Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.
4. Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll
aufgrund
der Ratifikation oder Annahme durch diesen Staat Anwendung
findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll aufgrund
einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung
Anwendung findet, werden als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet,
soweit die Artikel 2 und 3 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug
nehmen.
5. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben
hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der
Erklärung
bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des
Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen
Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention
entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls
insgesamt
oder für einzelne dieser Artikel annimmt.
ARTIKEL 6 Verhältnis zur Konvention
Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses
Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der
Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 7 Unterzeichnung und Ratifikation
1. Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarats, die
Unterzeichner der Konvention sind, zur Unterzeichnung auf; es wird
gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt
ratifiziert. Es tritt nach Hinterlegung von fünf
Ratifikationsurkunden in
Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll später
ratifiziert, tritt
es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen derjenigen
Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, notifiziert.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 16. September 1963 in englischer
und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt
wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
beglaubigte Abschriften
Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe
Straßburg, 28.IV.1983
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der
am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als
„Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen –
in der Erwägung, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten des
Europarats eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz
zugunsten der Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck bringt –
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe
verurteilt oder hingerichtet werden.
ARTIKEL 2 Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten
vorsehen,
die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen
werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen
sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet
werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die
einschlägigen Rechtsvorschriften.
ARTIKEL 3 Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention
abgewichen werden.
ARTIKEL 4 Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses
Protokolls sind nicht zulässig.
ARTIKEL 5 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll
Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses
Hoheitsgebiet
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Erklärung
beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in
Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
ARTIKEL 6 Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses
Protokolls als
Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind
dementsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 7 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats,
welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein
Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren,
annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig
ratifiziert oder sie früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-,
Annahme oder
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
ARTIKEL 8 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach
Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll
gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder
Genehmigungsurkunde folgt.
ARTIKEL 9 Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den
Mitgliedstaaten des
Rates
(a) jede Unterzeichnung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den
Artikeln 5 und 8;
(d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im
Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. April 1983 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt
allen
Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
Straßburg, 22.XI.1984
Die Mitgliedstaaten der Europarates, die dieses Protokoll
unterzeichnen, entschlossen, weitere Maßnahmen zur kollektiven
Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch die am
4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“
bezeichnet) zu treffen -
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die
Ausweisung von Ausländern
1. Eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet
eines Staates aufhält, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig
ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihr muss gestattet
werden,
(a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,
(b) ihren Fall prüfen zu lassen und
(c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder
einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten
Personen vertreten zu lassen.
2. Eine ausländische Peron kann ausgewiesen werden, bevor sie
ihre Rechte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeübt hat,
wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung
erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
ARTIKEL 2 Rechtsmittel in Strafsachen
1. Wer von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden
ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht
nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts und die Gründe,
aus denen es ausgeübt werden kann, richten sich nach dem Gesetz.
2. Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger
Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen
möglich,
in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem
obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen eine Person nach
einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt
worden ist.
ARTIKEL 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Ist eine Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und
ist das
Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden, weil eine
neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist,
dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wenn sie aufgrund eines
solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz
oder
der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht
nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der
betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.
ARTIKEL 4 Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal
vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren
desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.
2. Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates
nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen
oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des
Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3. Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention
abgewichen werden.
ARTIKEL 5 Gleichberechtigung der Ehegatten
Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung
der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu
ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art.
Dieser
Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
ARTIKEL 6 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll
Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich
verpflichtet, dieses Protokoll auf diese Hoheitsgebiete anzuwenden.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses
Hoheitsgebiet
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär
folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann
in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an
den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder
geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine
Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.
5. Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll
aufgrund
der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat
Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll
aufgrund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen
Erklärung Anwendung findet, können als getrennte Hoheitsgebiete
betrachtet werden, soweit Artikel 1 auf das Hoheitsgebiet eines
Staates Bezug nimmt.
6. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben
hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der
Erklärung
bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des
Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen
Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention
entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.
ARTIKEL 7 Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses
Protokolls als
Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind
dementsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 8 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats,
welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein
Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren,
annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig
ratifiziert oder sie früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-,
Annahme oder
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
ARTIKEL 9 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf
einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem
sieben Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 8 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt.
ARTIKEL 10 Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen
Mitgliedstaaten
des Europarats
(a) jede Unterzeichung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den
Artikeln 6 und 9;
(d) jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im
Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer
und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt
allen
Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
über das Diskriminierungsverbot
Rom, 4.XI.2000
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll
unterzeichen –
eingedenk des grundlegenden Prinzips, nach dem alle Menschen vor
dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz haben;
entschlossen, weitere Maßnahmen zu treffen, um die
Gleichberechtigung aller Menschen durch die kollektive Durchsetzung
eines allgemeinen Diskriminierungsverbots durch die am 4.
November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“
bezeichnet) zu fördern;
in Bekräftigung der Tatsache, dass der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung die Vertragsstaaten nicht daran hindert,
Maßnahmen zur Förderung der vollständigen und wirksamen
Gleichberechtigung zu treffen, sofern es eine sachliche und
angemessene Rechtfertigung für diese Maßnahmen gibt -
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 Allgemeines Diskriminierungsverbot
1. Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist
ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der
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Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen
oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der
Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
2. Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden,
insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.
ARTIKEL 2 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll
Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses
Hoheitsgebiet
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann
in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an
den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder
geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als Erklärung
im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.
5. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben
hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der
Erklärung
bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des
Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen
Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention
entgegenzunehmen, für Artikel 1 dieses Protokolls annimmt.
ARTIKEL 3 Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 und 2 dieses
Protokolls als
Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind
dementsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 4 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats,
welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein
Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren,
annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig
ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert
hat. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
ARTIKEL 5 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem
zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 4 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
der
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt.
ARTIKEL 6 Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen
Mitgliedstaaten
des Europarats
(a) jede Unterzeichnung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den
Artikeln 2 und 5;
(d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im
Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 4. November 2000 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt
allen
Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Wilna, 3.V.2002
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll
unterzeichen –
in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das
Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die
Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die
volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von
wesentlicher Bedeutung ist;
in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die
am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als
„Konvention“ bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über
die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Straßburg
unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschließt,
die in
Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe
vollständig
abzuschaffen -
haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe
verurteilt oder hingerichtet werden.
ARTIKEL 2 Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention
abgewichen werden.
ARTIKEL 3 Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll
sind
nicht zulässig.
ARTIKEL 4 Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll
Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses
Hoheitsgebiet
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann
in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an
den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder
geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
ARTIKEL 5 Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 4 dieses
Protokolls als
Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind
dementsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 6 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats,
welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein
Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren,
annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig
ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert
hat. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
ARTIKEL 7 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem
zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
der
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt.
ARTIKEL 8 Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen
Mitgliedstaaten
des Europarats
(a) jede Unterzeichnung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach
Artikel 4 und 7;
(d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im
Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten
dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des
Europarats beglaubigte Abschriften.
Die Europäische
Menschenrechtskonvention
European Court of Human Rights
Council of Europe
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